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Frank Gärtner

bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger

für den Rhein-Kreis Neuss - Bezirk 07


 

 

Energienews


23.01.2020

Frist läuft ab: Im Jahr 2010 ausgestellte Energieausweise werden ungültig

In diesem Jahr werden Energieausweise für Wohngebäude mit dem Ausstellungsdatum 2010 ungültig. Hauseigentümer sollten daher prüfen, ob sie 2020 einen neuen Ausweis für ihr Gebäude ausstellen lassen müssen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Werden Häuser neu vermietet, verkauft oder verpachtet, benötigen sie einen Energieausweis. Dieser ist 10 Jahre gültig. Den neuen Miet- und Kauf-Interessenten muss der Ausweis bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis. Gebäude-Energieberater und andere Fachleute können den Energieausweis, von dem es zwei Arten gibt, ausstellen. Die Experten von Zukunft Altbau empfehlen für kleine Wohnhäuser den Bedarfsausweis: Nur er weist auf energetische Schwachstellen und nötige Sanierungsmaßnahmen hin. Außerdem warnen sie vor Billig-Angeboten im Internet. Die Fehler-Häufigkeit bei ihnen ist hoch. Daher sollten Hauseigentümer von diesen Angeboten absehen, zumal sie für die Fehler rechtlich verantwortlich sind.

Energieausweis

Der Energieausweis zeigt auf einer Skala von grün bis rot, wie gut der Energiestandard eines Gebäudes ist. Gesetzliche Grundlage ist die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV. Bei Veräußerung oder Vermietung eines Neubaus oder eines energetisch modernisierten Gebäudes ist der Energieausweis seit 1. Oktober 2007 Pflicht. Hauseigentümer haben in der Regel die Wahl zwischen dem Energieausweis auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs und dem berechneten Energiebedarf: Beim Letzteren zeigt der Ausweis den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik. Der Verbrauchsausweis dagegen wird auf Basis des durchschnittlichen Heizenergieverbrauchs der vergangenen 3 Jahre gebildet.

Bedarfsausweis besser geeignet als Verbrauchsausweis

Für Käufer und Mieter von Ein- oder Zweifamilienhäusern lohnt sich der Bedarfsausweis: „Er macht den energetischen Zustand des Gebäudes transparent und weist so auf Kostenfallen hin“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Der Verbrauchsausweis dagegen zeigt, wie stark die Vornutzer die Heizung aufgedreht haben. Das Verbrauchsprofil ist für die nachfolgenden Bewohner jedoch nicht immer aussagekräftig.“ Bei Mehrfamilienhäusern mit zahlreichen Wohnungen ist das anders. Ein Durchschnitt mehrerer Verbräuche sagt mehr aus, daher werden hier eher Verbrauchsausweise eingesetzt.

Auf dem Bedarfsausweis stehen deutlich mehr Informationen. Er legt das energetische Niveau offen, den bauphysikalisch berechneten Energiebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Zeigt die Effizienz-Ampel auf dem Ausweis grün, können die Eigentümer bei einer Veräußerung besser für ihr Effizienzhaus werben. Gebäude mit einem Label im grünen Bereich verursachen 15 bis 20 Euro weniger Energiekosten pro Quadratmeter und Jahr als schlecht gedämmte Gebäude, hat die Verbraucherzentrale NRW ausgerechnet. Bei einer Wohnung mit 90 Quadratmetern Wohnfläche sind das immerhin rund 1500 Euro im Jahr. Für Kauf- oder Miet-Interessenten ist das deutlich attraktiver als Energieschleudern, die hohe Betriebskosten verursachen. Sind viele energetischen Schwachstellen vorhanden und leuchtet die Farbe Rot auf dem Label, sollte ein entsprechender Bedarfsausweises der Einstieg in eine Gebäude-Energieberatung sein.

Die Kosten des Bedarfsausweises sind für die Hauseigentümer höher, da eine Analyse des Gebäudes vor Ort durch einen Fachmann nötig ist. In der Regel fällt ein mittlerer 3-stelliger Betrag an. Die Alternative Verbrauchsausweise ist deutlich billiger, aber auch weniger aussagekräftig. Sie werden inzwischen bei unter 100 Euro gehandelt. „Im Netz gibt es sogar bereits Verbrauchsausweise für 25 Euro oder weniger“, kritisiert Tina Schwenk von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Anbieter fragen Verbrauch und persönliche Daten online ab und senden den Ausweis mit den ungeprüften Angaben dann per E-Mail zu. Die Fehlerhäufigkeit ist bei solchen Ausweisen daher hoch. Das kann auch zu einem juristischen Problem werden, da die Käufer für die Fehler rechtlich verantwortlich sind und nicht der Aussteller. „Auf solche Billigangebote im Internet sollten Eigentümer daher verzichten“, so Schwenk.

Energieausweis: Meist herrscht Wahlfreiheit

Nur für wenige Fälle ist ein bestimmter Ausweis vorgeschrieben. Ansonsten herrscht Wahlfreiheit. Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen beiden Ausweisarten wählen. Das gilt auch für Häuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag nach November 1977 eingereicht wurde (siehe Tabelle). Nur Gebäude unter fünf Wohneinheiten und einem Baujahr vor November 1977 dürfen ausschließlich mit einem Bedarfsausweis beworben werden. Erfüllt das Gebäude durch spätere Sanierungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977, kann jedoch auch ein Verbrauchsausweis beantragt werden. Für denkmalgeschützte Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich. Ausstellungsberechtigte sind laut EnEV unter anderem Architekten und Ingenieure mit Hochschulstudium sowie Handwerker mit spezieller Zusatzqualifikation. Gebäude-Energieberater können ebenfalls Energieausweise ausstellen. Sie benötigen dafür beispielsweise den Eintrag in die dena-Expertenliste.

Hauseigentümer haben die Pflicht, Interessenten den Energieausweis ohne jegliche Aufforderung vorzulegen und das von Anfang an. „Die Herausgabe muss sofort bei der ersten Besichtigung erfolgen und nicht erst bei der Verkaufsverhandlung“, erklärt Schwenk. Auch in den viel gelesenen Immobilienanzeigen ist ein Teil der Kenndaten aus dem Energieausweis Pflicht. Dazu zählt das Baujahr des Hauses, mit welchen Energieträgern geheizt wird, die Angabe des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises.

Die Veröffentlichungspflicht gilt übrigens für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet. Verfügt der Eigentümer über einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die seitdem genutzten Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten im Inserat.

Neutrale Informationen zur energetischen Sanierung gibt es kostenfrei am Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000/123333 oder unter www.zukunftaltbau.de

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